Kreis Coesfeld

„Beide Seiten wünschen sich mehr Klarheit“

Welche rechtlichen Regelungen für das Homeoffice gelten, erklärt Thomas Wilke, Rechtsanwalt und Steuerberater bei der Kanzlei Freckmann & Partner aus Coesfeld, im Interview.

Thomas Wilke, Freckmann & Partner

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Herr Wilke, durch die Corona-Pandemie ist Homeoffice für viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur Selbstverständlichkeit geworden. Welche Regelung sieht das Arbeitsrecht überhaupt für das Arbeiten zu Hause vor?

Obwohl uns das Thema Homeoffice schon seit einem Jahr durch die Corona-Pandemie verstärkt beschäftigt, gibt es bis heute tatsächlich keine gesetzliche Regelung für die Arbeit zu Hause. Es gibt zwar ein Gesetz, das die Heimarbeit für Selbstständige regelt und zum Beispiel Schutzvorschriften festlegt, diese lassen sich aber nicht ohne weiteres auf das Homeoffice übertragen. Mit der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, die Ende Januar 2021 in Kraft getreten ist, wird das Thema Homeoffice nun zwar erstmals explizit im Arbeitsrecht angesprochen, aber von einer detaillierten Regelung kann man auch da nicht sprechen. Es geht lediglich um den Grundsatz, dass der Arbeitgeber dazu verpflichtet ist, seinen Mitarbeitern das Arbeiten von zu Hause aus anzubieten – aber auch nur, wenn es überhaupt möglich ist. Er muss in diesem Fall die internen Arbeitsabläufe soweit anpassen, dass Homeoffice theoretisch möglich wäre.

Das klingt sehr dünn …

… ja, und das ist es auch! Tatsächlich beinhaltet die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung leider wenig Konkretes. Sicherlich hätten sich beide Seiten – Arbeitgeber und Arbeitnehmer – mehr Klarheit darüber gewünscht, wie das Homeoffice detailliert geregelt werden kann. Daher empfiehlt es sich, die jeweilige Homeoffice-Variante mit jedem Mitarbeiter individuell durchzusprechen.

Auf welches Recht können sich beide Seiten denn im Zweifel berufen?

Der Arbeitgeber kann auf sein Direktionsrecht verweisen. Das heißt: Er darf sich auf die Punkte, die im Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers stehen, berufen und arbeitsrechtliche Anordnungen aussprechen. In der Regel steht dort aber zum Beispiel, dass der Arbeitsplatz im Betrieb ist. Der Arbeitgeber darf sein Direktionsrecht nicht ausweiten und den Mitarbeiter daher nicht gegen seinen Willen ins Homeoffice verweisen. Genauso wenig ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf Homeoffice hat, da sein Arbeitsplatz nun einmal im Unternehmen ist. Auf die vereinbarten Punkte aus dem Arbeitsvertrag können sich beide Seiten übrigens auch für Arbeitszeit und -leistung im Homeoffice berufen, wenn nichts anderes vereinbart wurde.

Was heißt das?

Im Arbeitsvertrag ist klar geregelt, was der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schuldet, und umgekehrt. In der Praxis bedeutet das, dass der Arbeitnehmer zu Hause dieselbe Leistung zu erbringen hat wie im Büro am Unternehmensstandort. Denn der Arbeitsplatz wird praktisch nur verlagert – vom Büro in die eigenen vier Wände. Dieser Tapetenwechsel ändert nichts an der geforderten Arbeitsleistung. Darüber hinaus darf der Arbeitgeber keine andere Tätigkeit fürs Homeoffice anordnen als diejenige, die im Arbeitsvertrag steht. Ebenso gelten für das Homeoffice dieselben Arbeitszeiten, die im Arbeitsvertrag fürs Büro festgehalten sind.

Gibt es Ausnahmen, wenn der Arbeitnehmer zum Beispiel gleichzeitig die Kinderbetreuung zu Hause übernehmen muss?
Private Verpflichtungen – und darunter fällt die Kinderbetreuung – spielen vor dem Arbeitsrecht zunächst einmal keine Rolle. Der Arbeitnehmer hat seine Arbeit zu verrichten. Wenn sein Kind krank ist oder betreut werden muss, dann muss er sich entsprechend beim Arbeitgeber abmelden. Im Zweifel sollten Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich diesbezüglich in einem Gespräch austauschen und so eine individuelle Lösung finden.

Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, dass ihm Arbeitsmittel wie Laptop, Headset etc. vom Arbeitgeber fürs Homeoffice gestellt werden?
Nein – es sei denn, im Arbeitsvertrag steht ausdrücklich, dass der Arbeitnehmer für seine Arbeit eine technische Ausstattung mit Laptop, Headset etc. vom Arbeitgeber gestellt bekommt, weil er diese ansonsten nicht ausüben kann. Das wäre zum Beispiel bei einem Callcenter der Fall oder wenn der Arbeitnehmer zu Dienstreisen unterwegs ist und daher mobil arbeiten können muss. Aber in der Regel sind diese Dinge nicht im Arbeitsvertrag enthalten, sodass es für Arbeitnehmer schwierig ist, einen Anspruch auf solche Arbeitsmittel zu erwirken. Auch für die verbrauchten Strom- und Heizkosten im Homeoffice hat der Arbeitnehmer übrigens keinen Erstattungsanspruch.

Angenommen, der Mitarbeiter erhält einen Dienst-Laptop für die Arbeit im Homeoffice. Und dann passiert der Klassiker: Ein Glas O-Saft kippt am Küchentisch auf das Gerät. Wer haftet?
Normalerweise haftet der Schädigende mit seiner privaten Haftpflichtversicherung. Am Arbeitsplatz im Homeoffice sieht das allerdings anders aus: Der O-Saft-Fall wäre eine Sachverhaltsfrage. Das heißt, es muss geklärt werden, welcher Grad an Fahrlässigkeit vorliegt. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer nicht. Bei mittlerer Fahrlässigkeit erfolgt in der Regel eine anteilige Haftung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass sie entweder zu gleichen Teilen den Schaden übernehmen oder zum Beispiel eine Seite 80 Prozent und die andere Seite 20 Prozent der Kosten übernimmt. Bei grober Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer in jedem Fall. Welcher Grad vorliegt, muss individuell geklärt werden.


Gibt es darüber hinaus weitere Sonderfälle, wenn ein Missgeschick im Homeoffice passiert?
Ja – zum Beispiel, wenn der Arbeitnehmer auf dem Weg zur Toilette zu Schaden kommt. Wenn er im Büro auf dem Weg zur Toilette umknickt und sich den Knöchel bricht, dann zählt das als Arbeitsunfall, sodass die gesetzliche Unfallversicherung greift. Passiert dem Arbeitnehmer dies zu Hause auf dem Weg zur Toilette, so greift die Versicherung nicht, da nicht alle Wege zu Hause erfasst werden. Es klingt absurd, aber es muss einen direkten Zusammenhang zwischen der Arbeit und den Wegen im Homeoffice geben. Und das ist vor dem Gesetz beim Weg zur Toilette zu Hause nicht gegeben. Ganz anders sieht das allerdings bei den Arbeitsschutzpflichten aus, denen der Arbeitgeber nachkommen muss, wenn er seinen Mitarbeitern Homeoffice ermöglicht.

Was gilt dabei?
Im Homeoffice muss der Arbeitgeber vor dem Hintergrund der bereits angesprochenen Arbeitsplatzverlagerung denselben Fürsorgepflichten wie am Arbeitsplatz im Büro nachkommen. Es gibt eine ganze Reihe an Punkten, die für die Sicherheit des Arbeitnehmers nach der Arbeitsstättenverordnung eingehalten werden müssen. Theoretisch müsste der Arbeitgeber also bei jedem Arbeitnehmer die Bedingungen im Homeoffice überprüfen. So kann er bei etwaigen Gefahrenstellen eingreifen und von vornherein das Haftungsrisiko minimieren. Klar ist aber auch, dass die wenigsten das in der Praxis tatsächlich machen.

Und was ist, wenn dann doch etwas passiert?
Dann stellt sich erneut die Haftungsfrage. Pauschal lässt es sich aber leider nicht beantworten, inwieweit der Arbeitgeber seiner Pflicht im Homeoffice nachkommen muss oder es nicht getan hat. Auch hier gilt wieder: Es muss individuell zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber abgeklärt werden. Daher ist es empfehlenswert, alle Regelungen und Voraussetzungen fürs Homeoffice vorab schriftlich zu vereinbaren und in einer Ergänzung zum Arbeitsvertrag festzuhalten.

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