Plattformen-Steuertransparenzgesetz | Finanzbehörden bekommen Einblicke in Online-Geschäft

Mal eben das alte Notebook über Ebay-Kleinanzeigen verkaufen, die eigene Wohnung bei AirBnB als Feriendomizil vermarkten oder sich über Uber als Chauffeur anbieten – all das sind millionenfach gelebte Alltagsgeschäfte. Das hat auch der Staat erkannt und ein Gesetz beschlossen, damit der Fiskus bei derartigen Transaktionen zu seinem Recht kommt: das sogenannte Plattformen-Steuertransparenzgesetz. Worauf Nutzende – sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen – der Online-Plattformen künftig achten sollten, erklärt Berthold Brombach, Steuerberater und Rechtsanwalt von der Heisterborg Steuerberatungsgesellschaft in Stadtlohn, für Wirtschaft aktuell.

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HINTERGRUND
Am 1. Januar 2023 ist das Plattformen-Steuertransparenzgesetz in Kraft getreten. Damit wird eine europäische Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Dieses neue Gesetz regelt, welche Informationen zu Geschäften auf bestimmten Online-Plattformen an die Steuerbehörden zu übermitteln sind. Es betrifft alle Unternehmen und Privatpersonen, die Geschäfte auf Ebay, AirBnB, Uber oder ähnlichen Online-Marktplätzen und Angebotsforen tätigen.
 

ZIEL
Ziel des neuen Gesetzes ist es, die Online-Geschäfte transparent zu machen, um dadurch Steuerhinterziehung und -betrug effektiver bekämpfen zu können. Die Betreiber digitaler Plattformen sind nun zur Meldung von Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern verpflichtet. Es ist sogar ein automatischer Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden in den EU-Mitgliedsländern geplant. 
 

ZIELGRUPPE
Betroffen sind sämtliche Plattformen, die körperliche Waren verkaufen oder persönliche Dienstleistungen erbringen. Gleiches gilt für solche, die eine zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen an unbeweglichem Vermögen oder an Verkehrsmitteln vermitteln. Das umfasst Verkaufsplattformen wie Ebay, Portale zur Fahrdienstvermittlung wie Uber oder auch Portale für die Kurzzeitvermietung von privatem Wohnraum wie AirBnB.
 

INFORMATIONSPFLICHT
Die Plattformbetreiber müssen grundsätzlich alle registrierten oder aktiven Privatpersonen oder Unternehmen melden. Das gilt aber erst ab einer gewissen Schwelle, die auf einen entsprechenden Umsatz schließen lässt: wenn innerhalb eines Kalenderjahres unter Inanspruchnahme derselben Plattform in mehr als 30 Fällen relevante Tätigkeiten erbracht werden oder dadurch insgesamt 2.000 Euro als Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben werden. Die Betreiber sind verpflichtet, ihre Transaktionen anhand dieser Rahmenbedingungen zu prüfen. Sie haben der Finanzbehörde folgende Informationen zu übermitteln: Name, Anschrift, Steuer-ID-Nummer, Umsatzsteuer-ID-Nummer, Geburtsdatum, Registereintragungen, registrierte Bankverbindungen und Höhe der Vergütungen. Aufgrund dieser Daten kann die Finanzverwaltung nicht nur die Vergütungen versteuern. Sie vermag auch zu prüfen, ob ein nicht angemeldetes Gewerbe vorliegt. Die Portale erheben daher bei den Nutzern die dafür erforderlichen Daten. Folgen zieht es nach sich, wenn sich ein Nutzer weigert, seine Daten an das Portal herauszugeben: In diesem Fall kann der Betreiber des Portals den Nutzer sperren oder die vom Nutzer geleisteten Zahlungen einbehalten.
 

SANKTIONEN
Verstöße von Plattformbetreibern gegen Registrierungspflichten, Meldeverpflichtungen, Aufzeichnungspflichten oder bei der Durchsetzung von Mitwirkungspflichten gegenüber Nutzern können für jeden Verstoß mit einem Bußgeld belegt werden. Im Einzelfall kann dieses je nach Schwere des Verstoßes von 5.000 Euro bis 50.000 Euro betragen. 
 

FAZIT
Die Nutzer von Online-Plattformen müssen erst einmal aufgrund dieses neuen Gesetzes nicht handeln. Die Plattformbetreiber werden etwaig fehlende Daten bei den Nutzern abfragen und an die Finanzverwaltung weiterleiten. Wichtig: Nutzer sollten sämtliche relevanten Transakti­onen wie Verkäufe nunmehr in ihren Steuererklärungen angeben. Ansonsten laufen sie Gefahr, aufgrund der nunmehr vorgesehenen Meldung von Plattformen an das Bundeszentralamt für Steuern sich wegen Steuerhinterziehung oder ähnlicher Delikte strafbar zu machen.

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