Das Bundeskabinett hat am 15. Oktober 2025 den Entwurf des sogenannten Aktivrentengesetzes beschlossen und in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Das Gesetz soll es attraktiv machen, eine Mehrerwerbstätigkeit im Alter aufzunehmen. Das soll dem Wirtschaftswachstum in Deutschland einen weiteren Impuls geben. Der Grundgedanke: Indem ältere Beschäftigte länger im eigenen Beruf arbeiten können, steigert sich die Produktivität und zugleich wirkt das dem Arbeits- und Fachkräftemangel entgegen.
Welche Rentner profitieren
Rentner können ab dem 1. Januar 2026 monatlich 2.000 Euro hinzuverdienen, ohne diese Einkünfte versteuern zu müssen. Die neue Aktivrente betrifft ausschließlich abhängig Beschäftigte, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben. Für 2026 liegt diese Grenze bei 66 Jahren und zwei Monaten; sie steigt bis 2031 auf 67 Jahre. Rentner erhalten den Steuerbonus direkt über den Lohnsteuerabzug: Der Arbeitgeber meldet den Freibetrag digital, ein späterer Ausgleich über die Steuererklärung ist nicht erforderlich.
Folgende Gruppen gehen jedoch leer aus: Selbstständige, Freiberufler wie Ärzte, Steuerberater, Künstler sowie Landwirte und Gewerbetreibende, Beschäftigte im Minijob, Beamte und Rentner, die eine „Frührente“ vor Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze beziehen, etwa mit 63, oder nach 45 Beitragsjahren früher aus dem Arbeitsleben ausscheiden.
Sozialversicherung und Nebenwirkungen
Die Befreiung betrifft ausdrücklich nur die Einkommensteuer. Daher fallen auch weiterhin Sozialabgaben wie Kranken- und Pflegeversicherung an – sowohl beim Arbeitgeber als auch beim Arbeitnehmer. Und wie bisher müssen Arbeitgeber Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung abführen. Das gilt auch bei mitarbeitenden Rentnern. Die eigenen Renten- und Arbeitsversicherungsbeiträge für die Rentner entfallen allerdings.
Sozialrechtlich bleibt der Hinzuverdienst zur Rente grundsätzlich möglich, ohne Teile der regulären Altersrente durch eine Anrechnung des Hinzuverdienstes zu verlieren. Allerdings sind bei Erwerbsminderungs-, Witwen- oder Waisenrenten weiterhin Hinzuverdienstgrenzen zu beachten.
Die Begünstigung erfolgt unabhängig davon, ob die Steuerpflichtigen eine Rente beziehen oder deren Rentenbezug gegebenenfalls aufschieben. Die Geltendmachung des Steuerfreibetrags ist auf nur ein einziges Arbeits- oder Dienstverhältnis beschränkt. Der Freibetrag lässt sich somit nicht noch in einem weiteren Arbeits- oder Dienstverhältnis geltend machen. Der Progressionsvorbehalt findet bei der Inanspruchnahme der Aktivrente keine Anwendung.
Aufhebung des Vorbeschäftigungsverbots
Arbeitsrechtlich sorgt der Gesetzgeber dafür, dass ein Arbeitsvertrag künftig für Zwecke der Aktivrente problemlos zu befristen ist. Für viele Befristungen benötigt der Arbeitgeber einen Sachgrund. Das ist etwa dann der Fall, wenn ein Mitarbeiter länger als zwei Jahre befristet beschäftigt werden soll. Außerdem ist bislang auch dann ein Sachgrund erforderlich, wenn ein Unternehmen einen Mitarbeiter schon einmal im Unternehmen befristet oder unbefristet beschäftigt hatte (Vorbeschäftigungsverbot).
Das Aktivrentengesetz sieht die Abschaffung des Vorbeschäftigungsverbots für Rentner nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze vor. Die Einstellung dieser Personen als kurzfristig beschäftigte Aushilfen ist somit auch im Anschluss an eine Vorbeschäftigung möglich, ein Sachgrund muss nicht vorliegen. Diese Neuregelung soll vor allem die befristete Beschäftigung ehemaliger Mitarbeiter nach dem Renteneintritt erleichtern.
Fazit
Die neue Aktivrente kann die Wirtschaft dabei unterstützen, Fachkräfte länger im Arbeitsmarkt zu halten. Jedoch bleibt die Aktivrente für einen Großteil der Rentner bedeutungslos – etwa, weil sie bereits vorzeitig in Rente gehen. Ohne Belang bleibt sie auch etwa für Selbstständige, Minijobber und Beamte. Im Einzelfall kann es ratsam sein, fachlich qualifizierten Rat zur Einschätzung der sozialversicherungsrechtlichen, steuerlichen und arbeitsrechtlichen Rechtslage einzuholen. Das ist vor allem dann wichtig, wenn der Aktivrentner auch noch andere Einkunftsarten hat.