Fall 1: Familieninterne Nachfolge | Emotional, aber planbar

Es bleibt in der Familie – und das macht es nicht unbedingt leichter. Die familieninterne Nachfolge ist wohl die persönlichste, aber gleichzeitig auch die potenziell konfliktanfälligste Variante der Unternehmensübergabe. Die Vorteile: Eltern wissen ihr Lebenswerk in guten Händen. Die Kinder kennen das Unternehmen von klein auf und haben seine Kultur längst verinnerlicht. Und gegenüber Mitarbeitenden, Kunden und Geschäftspartnern – den Stakeholdern – signalisiert eine familieninterne Nachfolge Kontinuität. Aber: Es geht dabei eben nicht nur um Zahlen, Zuständigkeiten und Strategien, sondern auch um Erwartungen und Emotionen. Ob der Nachwuchs schon seit Kindertagen wusste, dass er einmal in die Fußstapfen der Eltern treten würde, oder sich erst viel später mit dem Gedanken anfreundet – klar ist: Eine familieninterne Nachfolge regelt sich nicht automatisch durch den Stammbaum. Es braucht Gespräche auf Augenhöhe und einen langfristigen Plan, um den Generationswechsel insbesondere auch (steuer-)rechtlich auf solide Beine zu stellen.

Grafik: Nadine Tenhaken

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Aus Sicht der Unternehmensberatung 

Auch wenn schon frühzeitig feststeht, welche Nachkommen das familieneigene Unternehmen eines Tages fortführen sollen, sollte die Übergabe mit Vorlaufzeit geplant sein. Etwa fünf Jahre, nennt Katja Buckley, Managerin Mergers & Acquisitions bei der Unternehmensberatung Grafschafter Wertekontor in Nordhorn, einen Zeithorizont. „Dabei geht es nicht nur um die Vermittlung von Fachwissen, sondern auch um die Entwicklung von Führungskompetenzen und den Vertrauensaufbau zu sämtlichen Stakeholdern wie Mitarbeiter, Lieferanten und Kunden. Das erfordert Zeit und kontinuierliches Engagement“, erläutert sie. Außerdem halten sich alle Beteiligten so auch ein Hintertürchen für den worst case auf: „Wenn der potenzielle Nachfolger nach ein oder zwei Jahren feststellt, dass ihm die Arbeit im Familienunternehmen einfach nicht liegt, dann bleibt immer noch genügend Zeit, einen Plan B mit einem anderen Kandidaten umzusetzen.“ 

Fachliche Kompetenz

Voraussetzung dafür, dass der familieninterne Nachfolger zur neuen Position passt, ist zum einen die fachliche Kompetenz für den Bereich, den er verantwortet. „Nur weil jemand zur Familie gehört und beim gemeinsamen Abendessen regelmäßig über den Betrieb gesprochen wird, heißt das noch lange nicht, dass die Tochter oder der Sohn tiefgreifendes Fachwissen aufgebaut hat. Eine entsprechende Ausbildung oder ein Fachstudium sind je nach Branche unerlässlich“, macht Buckley klar. Und: „Es ist immer hilfreich, wenn sie oder er zuvor in einem anderen Betrieb Erfahrung gesammelt und andere Strukturen kennengelernt hat. So können neue Impulse mit ins familieneigene Unternehmen gebracht werden“, erklärt die Beraterin.  

Persönliche Reife

Das Fachwissen ist das eine, die persönliche Reife das andere. Buckley verweist auf eine unternehmerische Denkweise – das „Unternehmer-Gen“ – und intrinsische Motivation. „Der Nachwuchs sollte die Nachfolge nicht antreten, weil die Familie das so möchte, sondern aus eigener Überzeugung und echter Motivation für die Aufgabe.“ Wenn dieser Wille fehle und die Position in der Geschäftsführung aus Erwartungshaltung statt Überzeugung angenommen werde, dann werde es langfristig schwierig – für die Führungskraft ebenso wie für das Unternehmen. 

Konfliktpotenzial sieht die Unternehmensberaterin aber auch bei der abgebenden Generation. Der Klassiker: Der Nachwuchs vertritt das Unternehmen zwar nach außen, die alte Generation zieht intern aber immer noch „die Strippen“. „So kann keine echte Übergabe gelingen“, betont sie. 

Grenze zwischen Unternehmen und persönlichem Bereich verschwimmt

Wenn Katja Buckley über die familieninterne Nachfolge spricht, dann hat sie vor diesem Hintergrund auch ihre Rolle als Mediator im Blick. Denn gerade bei Familienunternehmen sei die Nachfolge hoch emotional, weil die Grenzen zwischen Unternehmen und persönlichem Bereich schnell verschwimmen. „Wir begleiten diesen Prozess, indem wir alle relevanten Themen sachlich ansprechen und die Gespräche mit den nötigen Akteuren wie Steuerberater, Rechtsanwalt, Notar und Wirtschaftsprüfer koordinieren.“ Es geht um Fragen wie: Wie sieht der Zeitplan aus? Was ist das Unternehmen wert? Wer hat welche Erbansprüche und muss wie abgefunden werden? Bekommt die abgebende Generation eine lebenslange Rente aus dem Unternehmen? Und wie viel Einfluss hat sie für wie lange? Zu welchen Modalitäten wird das Unternehmen an den Nachwuchs übertragen? Die Antworten darauf sollten in entsprechenden Dokumenten wie etwa Übergabevertrag, Testament und gegebenenfalls auch im Ehevertrag schriftlich festgehalten werden.  

Steht der Fahrplan für das Familienunternehmen, rät Buckley, das möglichst frühzeitig an die Mitarbeitenden zu kommunizieren. „Es ist ein schönes Signal, wenn das Unternehmen in Familienhand bleibt und die Kultur weitergelebt werden kann. Das schafft Klarheit, Sicherheit und motiviert, was in Zeiten des Fachkräftemangels ein wichtiges Pfund ist. Außerdem ermöglicht die frühzeitige Einbindung der Nachfolgegeneration, dass sie das Team kennenlernen und schon an den ersten Projekten selbst aktiv mitwirken kann.“ 

Aus rechtlicher Perspektive

Aus rechtlicher Perspektive gilt: Je komplexer das Konstrukt des Familienunternehmens ist, desto länger dauert auch der Nachfolgeprozess. Auch Rechtsanwältin und Notarin Dr. Marie-Sophie Söbbeke von der gleichnamigen Kanzlei in Gronau-Epe rät daher, die Übergabe frühzeitig anzugehen. „Pauschal lässt sich zwar kein festes Alter festlegen, ab dem sich eine Unternehmerin oder ein Unternehmer Gedanken über die eigene Nachfolge machen sollte. Aber man sollte im Hinterkopf haben, dass sich ein solcher Prozess nicht innerhalb eines Jahres vollziehen lässt – erst recht nicht, wenn der Nachfolger noch gar nicht im Familienunternehmen arbeitet“, warnt sie mit Blick auf viele Gesprächstermine und Dokumente, die beim Generationswechsel aus rechtlicher Perspektive relevant sind.  

Grundgerüst für den Notfall

Ein gewisses Grundgerüst für die Nachfolgeregelung sollte aus Sicht der Fachanwältin für Erbrecht zu jedem Zeitpunkt als Notfallplan stehen: „Wenn akut etwas passiert – etwa der Unternehmer als alleiniger Gesellschafter plötzlich verstirbt –, müssen klare Regelungen gelten. Für den Krankheitsfall sollte eine Vorsorgevollmacht vorhanden sein, damit im Ernstfall ein Vertreter die Verantwortung des Unternehmensinhabers wahrnehmen kann und das Unternehmen handlungsfähig bleibt.“ Ein Testament, eine Vorsorgevollmacht und gegebenenfalls ein Ehevertrag sollten deshalb schon stehen. „Wenn es nichts dergleichen gibt, wäre das der Super-Gau, weil das Unternehmen dann automatisch an den Ehepartner sowie die Kinder vererbt wird – auch wenn diese noch nicht volljährig sind“, betont Söbbeke. Bei einer solchen Erbengemeinschaft können Entscheidungen für das Unternehmen nur einstimmig getroffen werden. Ein Nährboden für Diskussionen und Streitigkeiten. Hinzukommt bei minderjährigen Kindern: Das Familiengericht muss möglicherweise einzelne Vorhaben im Unternehmen für die junge Generation genehmigen. „Das führt zu Verzögerungen oder gar Stillstand, was sich kein Unternehmen lange leisten kann“, macht Söbbeke deutlich.  

Gesellschaftsvertrag und Testament aufeinander abstimmen

Auch bei der Vertragsgestaltung lauern Fallstricke. Der Gesellschaftsvertrag eines Unternehmens und das Testament des abgebenden Inhabers sollten stets aufeinander abgestimmt sein. Andernfalls könnte es passieren, dass der Betrieb nicht – wie im Testament vermerkt – auf den vorgesehenen Nachfolger übertragen werden kann, wenn dieser laut Gesellschaftsvertrag gar nicht nachfolgeberechtigt ist und somit das Unternehmen nicht auf ihn übergehen kann. Söbbeke rät, Testament und Gesellschaftsvertrag rechtlich unbedingt prüfen zu lassen, auch wenn sie mitunter nicht beurkundungspflichtig sind. 

Wichtige inhaltliche Punkte im Übergabevertrag betreffen die finanzielle Absicherung des abgebenden Unternehmers, wie beispielsweise eine lebenslange Rente, die er aus dem Betrieb bezahlt bekommt. Oder alternativ das Nießbrauchrecht: Das räumt dem Senior-Chef ein, dass er für einen gewissen Zeitraum oder sogar lebenslang an den Gewinnen, die das Unternehmen unter seinem Nachfolger erzielt, partizipiert.  

Pflichtteilsverzicht

Um Geld geht es auch bei den sogenannten Pflichtteilsansprüchen anderer Familienmitglieder. Transparenz schafft hier Vertrauen. „Man sollte frühzeitig das Gespräch mit der Familie suchen und vor allem mit den Kindern sprechen, die nicht am Unternehmen beteiligt werden“, erläutert Söbbeke. Durch einen Pflichtteilsverzicht, der notariell beurkundet werden muss, können Erben von ihrem rechtmäßigen Anteil freiwillig Abstand nehmen. „Das müssen sie übrigens nicht unentgeltlich machen“, weist Söbbeke auf eine entsprechende Gegenleistung hin. Die Notarin erkennt außerdem die Tendenz, dass sich Erben in einer Familie mit mehreren Kindern selbst freikaufen. „Die junge Generation denkt häufiger in Worst-Case-Szenarien als der Übergebende. Daher ist die Bereitschaft der jungen Übernehmer, sich selbst durch eine Zahlung an die weichenden Geschwister ‚freizukaufen‘, größer geworden, weil das Klarheit und Freiheit schafft und im Todesfall einen Pflichtteilsstreit vermeidet“, erklärt Söbbeke. 

Der Ehevertrag

Wenn es um die Familie geht, dann darf ein Thema im rechtlichen Kontext der Unternehmensnachfolge nicht fehlen: der Ehevertrag. Ein Dokument, das in der Öffentlichkeit häufig negativ behaftet ist, aber klare Regeln für das gemeinsame Wirtschaften in einer Partnerschaft vorgibt und somit auch im Trennungsfall Orientierung bietet. „Unternehmerinnen und Unternehmer sind mittlerweile sehr viel offener für einen Ehevertrag geworden“, hat Söbbeke festgestellt. Durch einen Ehevertrag kann sichergestellt werden, dass bei der Aufteilung von Hab und Gut alles, was zum Unternehmen gehört – also sowohl Immobilien als auch Vermögen –, außen vor bleibt. Es erfolgt kein Zugewinnausgleich auf den Wert des Unternehmens. Was in der juristischen Fachsprache „Modifizierte Zugewinngemeinschaft“ heißt, bedeutet in der Praxis: Der Rechtsanspruch bei der Scheidung, dass der Ehepartner, der während der Ehe einen höheren Zugewinn erzielt hat, die Hälfte des Überschusses an den Partner auszahlen muss, gilt nicht. „Es zählt dann lediglich das Privatvermögen“, erklärt Söbbeke. In dem Ehevertrag kann beispielsweise vereinbart werden, dass ein Zugewinn nur aus dem Privatvermögen erfolgt oder für den Scheidungsfall gänzlich ausgeschlossen wird. 

Liegt kein Ehevertrag vor, müsste sich der Unternehmer buchstäblich in die Karten gucken lassen, wenn es um die Bewertung des Unternehmens im Rahmen des Zugewinnausgleichs geht. „Die Einsicht in Betriebsinterna durch den Ex-Partner und dessen Anwälte ist häufig unerwünscht und kann nur durch ehevertragliche Regelungen verhindert werden“, erläutert die Expertin. Die Bewertung eines Unternehmens sei häufig auch mit Unwägbarkeiten verbunden und daher extrem streitanfällig. Die Zugewinnausgleichzahlung kann teuer werden, wenn beispielsweise stille Reserven – also für spätere Investitionen „geparktes“ Geld – den Unternehmenswert und damit das Vermögen des Unternehmers in die Höhe schrauben. Ein weiterer Grund für einen Ehevertrag sei daher die Vermeidung von Liquiditätsabflüssen aus dem Unternehmen im Scheidungsfall, wie Söbbeke erklärt. Sie ergänzt: „Der Unternehmenswert ist auf dem Papier vorhanden, aber nicht immer auch in liquiden Mitteln. Das muss man sich immer wieder vergegenwärtigen.“ 

Aus steuerrechtlicher Perspektive

Bei der familieninternen Unternehmensnachfolge kann die Erbschafts- oder Schenkungssteuer schnell zur Stolperfalle werden. Es gibt zwar steuerliche Vergünstigungen – die sind allerdings an bestimmte Bedingungen geknüpft. Um im Nachhinein zu vermeiden, dass Steuern nachgezahlt werden müssen, sollte der Nachfolgeprozess daher frühzeitig auch steuerrechtlich durchdacht werden.

Spielraum bei Schenkungssteuer 

Spielraum gibt es vor allem bei der Schenkungssteuer, wie Markus Efken, Steuerberater der Kanzlei Dr. Rudel, Schäfer & Partner in Melle, erläutert. Wird das Unternehmen unentgeltlich auf die Nachkommen übertragen, gibt es Kniffe, die die Belastung durch die dann anfallende Steuer abmindern können. Zentraler Knackpunkt dabei: das Verwaltungsvermögen. Dazu gehören etwa vermietete Grundstücke, Wertpapiere oder große Geldbestände, also Werte, die nicht dem eigentlichen Betriebszweck dienen. „Steuerverschonungen gibt es bei einer Schenkung nur für produktives Betriebsvermögen, teilweise bis zu 100 Prozent. Verwaltungsvermögen wird hingegen nicht oder nur begrenzt steuerlich begünstigt“, stellt Efken klar. Daher sollte vor der Schenkung geprüft werden, welche Vermögenswerte aus dem Unternehmen entnommen und zum Beispiel auf das Privatvermögen einer Unternehmerfamilie übertragen werden können, um das Verwaltungsvermögen zu mindern. Also: eine Gewinnausschüttung an die Gesellschafter. „Allerdings muss im gleichen Zug geprüft werden, ob diese Ausschüttung gemäß des jeweiligen Gesellschaftsvertrags zulässig ist“, räumt Dr. Christian Merz, Rechtsanwalt und Notar am Osnabrücker Standort der Kanzlei, ein.  

Ein steuerlicher Kniff

Ein Beispiel für einen gängigen steuerlichen Kniff aus der Praxis, um das Verwaltungsvermögen zu schrumpfen, erläutert Norbert Kalker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Fachberater für Unternehmensnachfolge ebenfalls bei Dr. Rudel, Schäfer & Partner in Osnabrück. Der Mandant ist in diesem Fall ein Unternehmen aus der Bauindustrie. Alle Bauprojekte, die vor der Übertragung an die nachfolgende Generation abgeschlossen und entsprechend abgerechnet werden, fließen in das Verwaltungsvermögen ein und erhöhen damit die Steuerlast. Denn das Finanzamt bewertet diese Forderungen wie Geld – auch wenn es noch nicht vorliegt bzw. bezahlt wurde. „Es macht also Sinn, zu schauen, ob noch Restarbeiten an den Bauten zu erledigen sind, die erst nach dem Generationswechsel beendet werden. Dadurch können die Projekte erst unter dem neuen Inhaber abgerechnet werden und fließen zum Zeitpunkt der Übergabe nicht als Verwaltungsvermögen in die steuerliche Vermögensbewertung hinein“, erläutert Kalker.   

Prüfen sollten Unternehmer und Nachfolger außerdem, ob Vermögen durch Investitionen umgelagert werden kann. Steuerberater Efken erläutert: „Wird mit dem Geld eine neue Produktionsanlage angeschafft, dann zählt diese zum Anlagevermögen und wird steuerlich voll begünstigt.“ 

Verhaltensregeln

Fachberater Kalker nennt noch einen zweiten Fallstrick der familieninternen Nachfolgeregelung: Für den übernehmenden Nachwuchs gelten bestimmte Verhaltensregeln, wenn sie bei einer Schenkung steuerlich entlastet wurden. Der Gesetzgeber will der nachfolgenden Generation mit der Vergünstigung nämlich unter die Arme greifen, sodass sie das Unternehmen wirtschaftlich genauso erfolgreich weiterführen kann, wie der Vorgänger. „Wenn der Junior aber nun sein Leben in Saus und Braus führt und Anteile veräußert, um liquide zu bleiben, dann verstößt er gegen die Auflagen – und das Finanzamt kann die ursprünglich gewährte Steuervergünstigung ganz oder teilweise zurückfordern“, erklärt Kalker. „Das kann teuer werden und im schlimmsten Fall die Existenz des Unternehmens gefährden.“ 

Altersvorsorge steuerlich optimieren

Nicht nur die finanziellen Konsequenzen für den Nachfolger gibt es bei der Unternehmensschenkung zu beachten. Auch die Altersvorsorge des abgebenden Inhabers innerhalb der Familie lässt sich steuerrechtlich optimieren. Denn nicht immer haben Unternehmerinnen und Unternehmer während ihrer aktiven Zeit selbst für die Rente vorgesorgt. „Insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen erleben wir es oft, dass der erwirtschaftete Gewinn direkt wieder in den Betrieb investiert wurde, sodass die Inhaber für sich selbst kein großes Kapital aufbauen konnten“, weiß Efken.

An den Altinhaber können im Zuge der unentgeltlichen Unternehmensübergabe zum Beispiel sogenannte Versorgungsleistungen ausgezahlt werden, also regelmäßige Zahlungen in Form einer lebenslangen Rente. „Diese Versorgungsleistungen dürfen schenkungssteuerlich vom Wert des Unternehmensvermögens abgezogen werden. Ferner stellen sie in der laufenden Besteuerung beim Übernehmer im Regelfall steuerlich abziehbare Sonderausgaben dar“, erklärt Efken. 

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