Baubetriebsstätte | Zwölfmonatszeitraum beachten

Führt ein deutsches Unternehmen Bau-, Montage- oder Installationsarbeiten in den Niederlanden aus, dann kann das steuerliche Auswirkungen haben. In der Praxis führt die sogenannte Baubetriebsstätte immer wieder zu Diskussionen und steuerlichen Überraschungen, ausgelöst durch die Anwendung des Zwölfmonatszeitraums. Dabei kommt es am Ende auf Details an. Die erklärt Harold Oude Smeijers, Steuerberater bei der Kanzlei Moore MKW in Oldenzaal, für Wirtschaft aktuell.

 

Grafik: Nadine Tenhaken

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Doppelbesteuerungs-Abkommen

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den Niederlanden und Deutschland besagt, dass eine Baustelle oder Installationsarbeiten nur als Betriebsstätte bewertet werden, wenn die Tätigkeiten länger als zwölf Monate andauern. Solange die Arbeiten diesen Zeitraum nicht überschreiten, liegt im Grundsatz keine Betriebsstätte vor. Damit haben die Niederlande auch kein Besteuerungsrecht an Gewinnen, die auf dieses Projekt zurückgehen. 
Für die Auslegung dieses Zwölfmonatszeitraums wird in der Praxis der Kommentar zu Artikel 5 des OECD-Musterabkommens zugrunde gelegt. Demnach wird nicht nur die Vertragslaufzeit berücksichtigt, sondern die tatsächliche Dauer und der mögliche Zusammenhang zwischen mehreren Tätigkeiten. 

Zwölfmonatszeitraum überschreiten

Sobald feststeht, dass eine Bauausführung den Zeitraum von zwölf Monaten überschreitet, wird angenommen, dass bereits mit Beginn der Projekttätigkeiten eine Betriebsstätte in den Niederlanden vorgelegen hat. Das hat zur Folge, dass die im Rahmen des Bauvorhabens erwirtschafteten Gewinne nunmehr der Körperschaftsteuer und gegebenenfalls auch der Einkommensteuer in den Niederlanden unterliegen. In der praktischen Umsetzung können unterschiedliche Auffassungen über die Höhe der Gewinne, die auf die Niederlande entfallen, außerdem zu Meinungsverschiedenheiten führen. Es gilt hier, den Gewinn nach den geltenden Richtlinien für Verrechnungspreise zu ermitteln. 

Rückwirkend entsteht zudem eine niederländische Lohnsteuerpflicht für Arbeitnehmende, die an dem Projekt gearbeitet haben. Dazu muss in den Niederlanden eine Lohnbuchhaltung eingerichtet werden, und zwar mit Rückwirkung. Die größte Herausforderung liegt allerdings in Deutschland. Denn auch hier ist das Arbeitsentgelt entsprechend anzupassen. Dabei kommt unter Umständen erschwerend hinzu, dass die Einkommensteuererklärungen für diesen Zeitraum bereits eingereicht wurden. 

Ein Beispiel

Ein Unternehmen nimmt am 1. Juli 2025 einen Auftrag in den Niederlanden an. Es wird davon ausgegangen, dass der Auftrag am 1. Juni 2026 abgeschlossen sein wird. Aufgrund von Materialengpässen verzögert sich der Auftrag jedoch und zieht sich bis zum 1. August 2026 hin. Dadurch wird der Zwölfmonatszeitraum überschritten. Infolgedessen muss in den Niederlanden eine Lohnbuchhaltung eingerichtet werden und in Deutschland sind Korrekturen in der Lohnsteuer erforderlich. Vielleicht sind davon ebenfalls bereits eingereichte Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2025 betroffen. Aus diesen Gründen ist es sehr wichtig, den Zwölfmonatszeitraum genau im Blick zu haben und bei Abweichungen frühzeitig zu handeln. 

Je nach Art der ausgeübten Tätigkeiten kann eine Fristüberschreitung weitere Folgen für deutsche Unternehmen haben: Greift die Kettenhaftung oder muss ein G-Konto in den Niederlanden eingerichtet werden? Davon betroffen ist vor allem das Baugewerbe, wo Auftraggeber häufig zusätzliche Sicherheiten fordern. 

Zusammenhängende Tätigkeiten

Die zentrale Frage bei Anwendung des Zwölfmonatszeitraums lautet, ob die Tätigkeiten Teil einer einzigen Bauausführung oder aber Teil eines Bauprojekts insgesamt sind. Dem Grundsatz folgend sind nur die Tätigkeiten für ein einzelnes Projekt zu berücksichtigen. Zuvor durchgeführte, eigenständige Projekte, die in keinem Zusammenhang damit stehen, fließen nicht in die Berechnung des Zwölfmonatszeitraums ein. 

Eine Zusammenfassung der Laufzeiten aus verschiedenen Verträgen ist jedoch denkbar, wenn ein geschäftlicher und geografischer Zusammenhang zwischen den Tätigkeiten besteht. In dem Fall werden die Tätigkeiten zusammen betrachtet und die Laufzeiten aus den verschiedenen Verträgen für eine Überprüfung des Zwölfmonatszeitraums addiert. 

Als Kriterien, die auf einen geschäftlichen und geografischen Zusammenhang hindeuten können, gelten: Verträge, die mit demselben Auftraggeber oder mit verbundenen Parteien geschlossen wurden; Verträge, bei denen sich der zweite Vertrag logisch aus dem ersten Vertrag ergibt; Vorhaben, bei denen die Art der Tätigkeiten gleich ist oder sich stark ähnelt; Vorhaben, die mit denselben Beschäftigten, Mitteln oder Unternehmen ausgeführt werden und Vorhaben, bei denen die Tätigkeiten am selben Ort oder innerhalb eines zusammenhängenden Arbeitsbereichs ausgeführt werden. 

Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein deutsches Unternehmen Arbeiten an einem Schiff auf einer niederländischen Werft durchführt. Nach Abschluss des ersten Auftrags folgt einen Monat später auf Grundlage eines separaten Vertrags ein zweiter Auftrag für dasselbe Schiff. Obwohl formal zwei Verträge vorliegen, können die Arbeiten dennoch als ein einziges Projekt angesehen werden, wenn sie technisch und organisatorisch zusammenhängen und am selben Ort stattfinden. In diesem Fall werden die Laufzeiten beider Aufträge für die Berechnung des Zwölfmonatszeitraums zusammengefasst. 

Gewährleistung und Nachsorge

Nach Abschluss und Abnahme eines Projekts können Gewährleistungsarbeiten oder Reparaturarbeiten anfallen. Vom Grundsatz her werden Tätigkeiten dieser Art nicht in die Berechnung der ursprünglichen Projektdauer einbezogen, da sie einen Nachsorgecharakter haben und nicht der Fertigstellung des Projekts selbst dienen. 

Dieser Ausgangspunkt gilt insbesondere dann, wenn das Projekt tatsächlich abgeschlossen ist, keine dauerhafte Präsenz vor Ort besteht und die Arbeiten nur gelegentlich und in einem begrenzten Umfang erfolgen. Wenn sich Gewährleistungsarbeiten jedoch über einen längeren Zeitraum erstrecken oder wirtschaftlich betrachtet eine eigenständige Tätigkeit darstellen, kann es zu einer gesonderten Prüfung kommen, inwieweit diese Tätigkeiten für sich eine (neue) Betriebsstätte begründen. 

Fazit

Für deutsche Unternehmen, die Bau-, Montage- oder Installationsarbeiten in den Niederlanden ausführen, ist es somit wichtig, Projekte nicht nur zu Beginn, sondern während der gesamten Laufzeit aus steuerlicher Sicht im Auge zu behalten. Insbesondere bei zusätzlichen Aufträgen, Laufzeitverlängerungen oder komplexen Projektstrukturen kann der Zwölfmonatszeitraum unbemerkt in Sichtweite kommen. Um eine Rückwirkung von steuerlichen Folgen zu verhindern, gilt es daher, frühzeitig zu prüfen, ob mehrere Tätigkeiten zusammen eine geschäftliche und geografische Einheit bilden. 

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