Hintergrund: Ab 1. Juli 2024 wird die auf Bundesstraßen und Autobahnen geltende Mautpflicht auf Fahrzeuge im Gewichtsbereich zwischen 3,5 und 7,5 Tonnen technisch zulässige Gesamtmasse (tzGm) ausgeweitet. Seit Januar 2024 galt bereits die Mautpflicht nur für Fahrzeuge über 7,5 Tonnen - wobei hier nur die tzGm und nicht das Gewicht des gesamten Gespanns entscheidend ist.
Wie unter anderem die Handwerkskammer Münster mitteilt, sind Fahrzeuge von Handwerksbetrieben unter bestimmtn Voraussetzungen von der bevorstenden Mautpflicht befreit. Gemeint ist damit die sogenannte Handwerkerausnahme.
Die Handwerkerausnahme greift, wenn das Fahrzeug von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Handwerksbetriebes geführt wird und
- Material, Ausrüstungen oder Maschinen transportiert, die zur Ausführung der Dienst- und Werkleistungen des Handwerksbetriebs notwendig sind (einschließlich Werkzeuge, Arbeitsmittel, Ersatzteile, Baustoffe, Kabel, Geräte oder Zubehör) und/oder
- handwerklich gefertigte Güter transportiert, die im eigenen Handwerksbetrieb hergestellt, weiterverarbeitet oder repariert werden.
Die Handwerkerausnahme gilt auch für ausländische Handwerksbetriebe, wie das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) betont.
Bei Kontrollen durch das BALM muss nachgewiesen werden, dass die Fahrt die Voraussetzungen für die Handwerkerausnahme erfüllt. Als Nachweis eignen sich z.B. die Handwerkskarte, die Gewerbeanmeldung (Kopie), Lieferscheine oder Kundenaufträge. Die Nachweise müssen in deutscher Sprache oder in deutscher Übersetzung vorgelegt werden.
Handwerksfahrzeuge, die unter den Voraussetzungen der Handwerkerausnahme genutzt werden, können der Toll Collect GmbH gemeldet werden. Das Bundesamt schreibt weiter: "Liegen die Voraussetzungen der Handwerkerausnahme für eine Fahrt nicht vor, ist das Fahrzeug mautpflichtig."