Landkreis Osnabrück

Jahressteuergesetz: Das ändert sich 2021

Osnabrück – Alle Jahre wieder: Das Jahressteuergesetz bringt für Betriebe aller Größen und Branchen umfangreiche Neuregelungen mit sich. Viele sollen Erleichterung schaffen. Im digitalen „Praxisforum Umsatz“ erläutert Dr. Claus Niemann, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Partner der Osnabrücker Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft HLB Klein Mönstermann, die anstehenden Umsatzsteueränderungen im kommenden Jahr und weitere aktuelle Themen.

Dr. Claus Niemann, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Partner der Osnabrücker Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft HLB Klein Mönstermann Foto: HLB Klein Mönsterman

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One-Stop-Shop

Eine wichtige Änderung vor dem Hintergrund der sich verschärfenden Corona-Situation ist die Neustrukturierung der Umsatzsteuer im Bereich E-Commerce. Ab dem 1. Juli 2021 soll das Verfahren Mini-One-Stop-Shop (MOSS) durch den One-Stop-Shop (OSS) ersetzt werden. Dann soll die bestehende MOSS-Regelung auf Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaates über eine elektronische Schnittstelle, innergemeinschaftliche Fernverkäufe und alle am Ort des Verbrauchs ausgeführten Dienstleistungen an Nichtunternehmer mit Sitz oder Wohnsitz in der EU erweitert werden. Über das derzeit bestehende MOSS-Verfahren kann ein Unternehmen, das Dienstleistungen, Telekommunikationsleistungen sowie Rundfunk- und Fernsehleistungen auf elektronischem Weg an Nichtunternehmer in der EU erbringt, seine Steuererklärung zentral in einem Mitgliedstaat über das MOSS-Verfahren erklären.

Investitionsabzugsbetrag

Mit der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags können Steuerpflichtige bis zu 40 Prozent der Aufwendungen für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bereits im Wirtschaftsjahr der Bildung des Investitionsabzugsbetrags gewinnmindernd berücksichtigen. Der Investitionsabzugsbetrag kann dabei nur in Anspruch genommen werden, wenn das entsprechende Wirtschaftsgut im Jahr der Investition und im Folgejahr zu mindestens 90 Prozent im Betrieb genutzt wird. Künftig sollen nun aber auch solche Wirtschaftsgüter begünstigt sein, die in diesem Zeitraum vermietet werden. Das gilt unabhängig von der Dauer der Vermietung. Darüber hinaus sollen die begünstigten Investitionsabzugsbeträge von 40 auf 50 Prozent angehoben werden.

Verbilligte Wohnraumvermietung

Derzeit können bei einer Wohnungsvermietung die anfallenden Werbungskosten im vollen Umfang abgezogen werden, wenn die Mieteinkünfte mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete betragen. Darunter ist eine entsprechende Aufteilung der Werbungskosten vorzunehmen, sodass nur der Teil der Werbungskosten berücksichtigt werden kann, der auf den entgeltlich vermieteten Teil entfällt. Ab dem Veranlagungszeitraum 2021 soll diese Grenze von 66 auf 50 Prozent herabgesetzt werden. Liegt das Entgelt zwischen 50 und 66 Prozent der ortsüblichen Miete, soll außerdem eine Prognose vorgenommen werden, ob eine Erzielung von Einkünften beabsichtigt ist. Fällt diese positiv aus, können die Werbungskosten im vollen Umfang abgezogen werden.

Verlustverrechnung aus Kapitalvermögen

Für Steuerpflichtige, die zu mindestens zehn Prozent an einer Kapitalgesellschaft beteiligt sind, sollen künftig Verluste aus dem Ausfall eines Gesellschafterdarlehens nur noch bis zu einer Höhe von 10.000 Euro pro Jahr mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden können. Eine uneingeschränkte Verrechenbarkeit mit anderen positiven Einkünften soll nicht mehr möglich sein. Grundsätzlich gilt diese Neuregelung für Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2020 erzielt werden. Bei Verlusten aus Darlehen an eine Kapitalgesellschaft, deren rechtliche Grundlage vor dem 1. Januar 2021 begründet wurde, soll die neue Regelung ab dem Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden sein.

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

Ab dem 1. Januar 2021 soll diese auch auf Telekommunikationsdienstleistungen erweitert werden. Die Steuerschuldnerschaft soll allerdings nur auf solche Unternehmer übergehen, deren Haupttätigkeit in dem Erwerb und der Erbringung dieser Leistungen besteht, die also sogenannte Wiederverkäufer sind.

Organschaft

Bereits mit dem Jahressteuergesetz 2019 wurde § 73 der Abgabenordnung dahingehend erweitert, dass ein Haftungsbescheid auch an eine nachranginge Organgesellschaft erlassen werden kann, die eine Steuerschuld wirtschaftlich verursacht hat bzw. bei der ein Haftungsanspruch durchsetzbar erscheint. Diese Regelung ist erstmals anzuwenden, wenn der haftungsbegründende Tatbestand nach dem 17. Dezember 2019 verwirklicht worden ist. Durch das Jahressteuergesetz 2020 soll nun klargestellt werden, dass der haftungsbegründende Tatbestand die Entstehung der Steuerschuld bzw. die Entstehung des Anspruchs auf Erstattung von Steuervergütungen ist.

Anhebung des Mehrwertsteuersatzes

Zum 1. Januar 2021 steht für Unternehmen auch erneut die Änderung des Mehrwertsteuersatzes an – diesmal die Anhebung von reduzierten fünf bzw. 16 auf die regulären sieben bzw. 19 Prozent. Das bedeutet für die Unternehmen zum zweiten Mal in diesem Jahr: Systeme umstellen, Vordrucke anpassen.

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