Grundsätzlich können Arbeitgeber ihren Beschäftigten bis zum 31. Dezember 2024 steuer- und abgabenfrei einen Betrag von bis zu 3.000 Euro gewähren. Das sieht die sogenannte Inflationsausgleichsprämie vor. Es handelt sich dabei um eine freiwillige Leistung der Arbeitgeber. Die Prämie darf auch in mehreren Teilbeträgen gezahlt werden, darf jedoch den Gesamtbetrag von 3.000 Euro je Arbeitnehmer bis zum Jahresende 2024 nicht übersteigen.
Wichtig: Die Inflationsausgleichsprämie darf nicht an die Stelle des 13. Gehalts oder des Weihnachtsgeldes treten, wenn der Arbeitgeber diese Leistungen bislang ohne ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag vorbehaltlos über viele Jahre hinweg gezahlt hat. Gleiches gilt auch für gewährte Sachleistungen. Die Inflationsausgleichsprämie muss zwingend zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden und kann in Bar- oder als Sachlohn erfolgen. „Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Prämie deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht – zum Beispiel durch einen entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung“, empfiehlt Nierwettberg.
Aber: Muss der Arbeitgeber allen Mitarbeitern die Inflationsausgleichsprämie in gleicher Höhe zahlen? „Nein, das muss er nicht“, stellt Nierwettberg klar. „Der Arbeitgeber darf aus sachlichem Grund eine unterschiedlich hohe Zahlung oder bei einigen Arbeitnehmern auch gar keine Prämie leisten. Beispielsweise kann er dies nach der Einkommenshöhe der jeweiligen Arbeitnehmer unterscheiden“. Er müsse sich jedoch nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz richten. Unterschiede aufgrund von Geschlecht oder Nationalität seien daher beispielsweise nicht erlaubt. Differenzierungen nach körperlicher Belastung am Arbeitsplatz oder Betriebszugehörigkeit sind ebenfalls nicht zulässig, weil die Inflationsausgleichsprämie ihrer Zielsetzung nach weder die Betriebstreue belohnen noch die körperliche Belastung ausgleichen soll.
Auch bei der Frage, wer die Prämie erhalten darf, gibt es Unsicherheiten: „Grundsätzlich kann die Inflationsausgleichsprämie auch an Auszubildende, mitarbeitende Familienangehörige, geringfügig Beschäftigte wie Minijobber und Werkstudenten sowie an Beschäftigte in Elternzeit, Krankenstand oder Kurzarbeit gezahlt werden“, erläutert der Steuerberater.
Ein Arbeitnehmer kann die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie aber auch mehrfach erhalten: „Das ist durchaus möglich, beispielsweise wenn ein Arbeitnehmer im Bezugszeitraum seinen Arbeitgeber wechselt“, bestätigt Nierwettberg. Er kann dann sowohl von seinem bisherigen als auch von seinem neuen Arbeitgeber die Prämie gezahlt bekommen, denn diese darf für jedes Arbeitsverhältnis gewährt werden. Auch wenn ein Arbeitnehmer mehrere Arbeitgeber hat, kann er die Inflationsausgleichsprämie mehrfach erhalten – und zwar für jedes seiner Arbeitsverhältnisse. Eine Gehaltserhöhung jedoch – durch entsprechende Tariferhöhungen geschuldet oder freiwillig durch den Arbeitgeber – darf die Inflationsausgleichsprämie in keinem Fall ersetzen.