Um Kündigungen an Arbeitnehmer rechtssicher zuzustellen, diente Arbeitgebern das Einwurf-Einschreiben lange Zeit als praktikabler Weg. Die Vorlage des Einlieferungsbelegs zusammen mit der Reproduktion des Auslieferungsbelegs – damit konnten sie vor den Arbeitsgerichten regelmäßig einen Anscheinsbeweis für den Zugang begründen. Der Empfänger hatte dann die Möglichkeit, diesen durch einen substantiierten Gegenvortrag zu erschüttern. Voraussetzung war nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Das damals übliche Zustellverfahren war eingehalten worden. Der Postangestellte zog unmittelbar vor dem Einwurf das sogenannte „Peel-off-Label“ (Abziehticket) von der Sendung ab, klebte es auf den Auslieferungsbeleg und bestätigte die Zustellung mit seiner Unterschrift und der Datumsangabe.
Das Zustellverfahren ist jedoch im Zeitalter der modernen Datenkommunikation modernisiert worden. Das Bundesarbeitsgericht hat durch sein Urteil der Wirkung des Einwurf-Einschreibens als Anscheinsbeweis für den Zugang nunmehr einen Riegel vorgeschoben.
Der Streitfall
Im Streitfall kündigte ein Arbeitgeber einem seit 2015 beschäftigten Mitarbeiter krankheitsbedingt, der über Jahre hinweg wiederholt kurzzeitig arbeitsunfähig war. Vor Ausspruch der Kündigung lud der Arbeitgeber den Arbeitnehmer per Einwurf-Einschreiben erneut zur Teilnahme am betrieblichen Eingliederungsmanagement ein. Der Arbeitnehmer bestritt jedoch den Zugang dieser Einladung. Der Arbeitgeber legte den Einlieferungsbeleg sowie die Reproduktion des Zustellbelegs der Deutschen Post vor und berief sich auf einen Anscheinsbeweis für den Zugang.
Bereits das Arbeitsgericht Hamburg und das Landesarbeitsgericht Hamburg hatten entschieden: Bei dem heute von der Deutschen Post praktizierten Verfahren für Einwurf-Einschreiben besteht kein Anscheinsbeweis für den tatsächlichen Zugang der Sendung beim Empfänger. Das Bundesarbeitsgericht hat dies durch sein Urteil vom 7. Mai 2026 bestätigt und die Revision des beklagten Arbeitgebers zurückgewiesen.
Die Entscheidung
Begründung der Urteile: Es fehle an einem hinreichend typischen Geschehensablauf. Die korrekte Zustellung hänge heute von der individuellen Gewissenhaftigkeit des Zustellers und den konkreten Umgebungsfaktoren ab. Das Abscannen des Strichcodes erfolge heute unabhängig vom physischen Einwurf und sogar bevor die Sendung tatsächlich eingeworfen wird. Beim früheren „Peel-off-Label“-Verfahren war hingegen ein Aufkleber unmittelbar vor dem Einwurf von der Sendung abgezogen und auf den Auslieferungsbeleg geklebt worden. Der Zustellungsbeleg dokumentiere den konkreten Zustellungsvorgang nur unzureichend. So seien weder die Empfängeradresse noch die Uhrzeit der Zustellung darauf vermerkt. Zudem enthalte die Empfangsbestätigung zwei alternative Zustellvarianten: die Übergabe an den Empfangsberechtigten oder das Einlegen in die Empfangsvorrichtung. Es sei dabei nicht erkennbar, welche Zustellungsvariante gewählt wurde. Schließlich habe der Empfänger bei Annahme eines Anscheinsbeweises praktisch keine Möglichkeit, diesen zu erschüttern. Er könne nicht einmal erkennen, gegen welche konkrete Zustellvariante er sich verteidigen müsste. Dem stimmte das Bundesarbeitsgericht nunmehr durch Urteil vom 7. Mai 2026 zu.
Bedeutung der Entscheidung
Die Entscheidung hat Bedeutung weit über das Arbeitsrecht hinaus. Sie gilt auch in anderen Rechtsbereichen, in denen der Zugang einer Erklärung rechtserheblich ist: beispielsweise im Mietrecht, im Gesellschaftsrecht und bei Fristsetzungen aller Art. Das Einwurf-Einschreiben kann die Last des Anscheinsbeweises des Zugangs nach der nun höchstrichterlich bestätigten Rechtsprechung nicht mehr tragen.
Als Alternative bietet sich vorrangig die persönliche Übergabe eines Schreibens an den Empfänger gegen Unterzeichnung eines Empfangsbekenntnisses an – oder die Übergabe durch einen Boten, der den Inhalt des Schreibens kennt und die Zustellung bezeugen kann sowie den Vorgang durch konkrete schriftliche Aufzeichnungen dokumentiert, wer wann was an wen zugestellt hat. Bei postalischer Zustellung sollte statt des Einwurf-Einschreibens das Übergabe-Einschreiben gewählt werden, bei dem der Empfänger den Zugang quittieren muss. Dabei besteht allerdings das Risiko, dass der Empfänger die Annahme verweigert. Auch eine Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher ist möglich, die aber im Regelfall etwas länger dauert.
Fazit
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hat Bedeutung für Arbeitgeber, jedoch auch weit über das Arbeitsrecht hinaus. Dies gilt überall dort, wo der Zugang einer Erklärung rechtserheblich ist. Wer sich auf den Zugang einer Erklärung beruft, trägt regelmäßig die Beweislast dafür. Das Einwurf-Einschreiben kann die Beweislast des Anscheinsbeweises des Zugangs jedoch nicht mehr tragen. Daher ist in jedem Einzelfall eine rechtssichere Alternative zum Nachweis des Zugangs zu wählen, vorrangig durch persönliche Übergabe gegen Unterzeichnung eines Empfangsbekenntnisses oder durch einen Boten, gegebenenfalls in Anwesenheit eines Zeugen.