Gesellschaftsregister | Das ändert sich 2024 für GbRs

Wer haftet für Verbindlichkeiten? Wenn es um Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbRs) geht, lässt sich diese Frage im konkreten Fall künftig einfacher beantworten. Denn ein neues Gesellschaftsregister für GbRs ist aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Fortan können – oder gegebenenfalls auch müssen – sich GbRs ins Gesellschaftsregister eintragen lassen. Was Gesellschafterinnen und Gesellschafter einer GbR vor diesem Hintergrund jetzt tun sollten, erklärt Steuerberater und Rechtsanwalt Berthold Brombach von der Heisterborg Steuerberatungsgesellschaft in Stadtlohn für Wirtschaft aktuell.

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Insbesondere für Immobilien-GbRs wird die Eintragung ins Gesellschaftsregister nach den Neuregelungen erforderlich. Diese firmieren künftig als eGbR (eingetragene GbR). Das neue Gesellschaftsregister wird von den Registergerichten geführt – ebenso wie das Handelsregister. 

Sinn und Zweck es Gesellschaftsregisters

Bisher werden die GbRs und ihre Gesellschafter in keinem Register geführt. Damit ist es für Teilnehmer des Rechtsverkehrs schwer, herauszufinden, wer Gesellschafter einer GbR ist und somit für deren Verbindlichkeiten haftet. Andere Gesellschaftsformen wie die offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft oder die Partnerschaftsgesellschaft sind in entsprechenden öffentlichen Registern eingetragen – einschließlich Namen, Sitz und Gesellschaftern. Das Gesellschaftsregister soll die Publizität einer GbR erhöhen, um ihre Teilnahme am Rechtsverkehr sicherer auszugestalten.

Diese GBRs müssen sich eintragen lassen

Die Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im neuen Gesellschaftsregister erfolgt grundsätzlich freiwillig. Jedoch besteht für den Großteil der GbRs ein faktischer Zwang zur Eintragung im neuen Gesellschaftsregister. Das gilt insbesondere für alle GbRs, die Immobilien besitzen oder die an Gesellschaften beteiligt sind, die ihrerseits im Handelsregister stehen. Ab dem 1. Januar 2024 können in öffentlichen Registern wie dem Grundbuch oder dem Handelsregister zugunsten von GbRs nur noch unter einer Voraussetzung Rechte eingetragen werden: Die GbR muss ihrerseits im neuen Gesellschaftsregister gelistet sein. Die Konsequenz: Eine GbR kann ab dem 1. Januar 2024 faktisch kein Grundstück und keine Gesellschaftsbeteiligung mehr erwerben oder veräußern, ohne sich zuvor in das Gesellschaftsregister eingetragen haben zu lassen. Für solche Vorgänge ist nach dem neuen Recht stets eine Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister notwendig. Besonders für die in der Praxis weit verbreitete Immobilien-GbR wird eine Eintragung im Gesellschaftsregister somit zwingend erforderlich. 
Soweit GbRs bereits im Grundbuch, im Handelsregister oder in Gesellschafterlisten als Rechtsinhaber eingetragen sind, gilt jedoch eine Art Bestandsschutz. Das heißt: Wenn eine solche GbR keine Änderung an der GbR selbst oder an den im Grundbuch oder im Handelsregister eingetragenen Rechten vornimmt, kann die GbR so wie bisher bestehen bleiben. Sie muss sich somit zunächst nicht in das neue Gesellschaftsregister eintragen lassen.
Insbesondere Geschäftspartner und Banken dürften die Eintragung im Gesellschaftsregister jedoch einfordern – damit eine größere Rechtssicherheit bei Geschäften von GbRs im Rechtsverkehr vorhanden ist. 

So erfolgt dieo Eintragung

Die Anmeldung zum Gesellschaftsregister hat durch sämtliche Gesellschafter einer GbR elektronisch in öffentlicher beglaubigter Form über einen Notar zu erfolgen. Der Inhalt der Eintragung im Gesellschaftsregister orientiert sich weitgehend an den Regelungen für das Handelsregister. Eingetragen werden Name, Sitz und Anschrift der Gesellschaft sowie Name, Geburtsdatum und Wohnort oder Sitz eines jeden Gesellschafters. Außerdem ist mitzuteilen, wie die Gesellschaft vertreten wird. Ferner besteht eine Anmeldepflicht für künftige Änderungen mit Bezug auf die Gesellschaft, ihre Gesellschafter und die Vertretungsbefugnis. 

Rechtsfolgen der Eintragung

Im Gesellschaftsregister eingetragene GbRs müssen als Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ führen. Mit Eintragung in das Gesellschaftsregister sind GbRs umwandlungsfähig im Sinne des Umwandlungsgesetzes. Eine im Gesellschaftsregister eingetragene GbR kann künftig auch einen von ihrem Verwaltungssitz abweichenden sogenannten Vertragssitz haben – das ist insbesondere für GbRs mit Auslandsbezug interessant. Nach derzeitigem Stand der Gesetzgebung soll das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts zu keinen Änderungen der Ertrags-, Erbschaft- und Schenkungssteuer führen. Es ist derzeit noch offen, ob und welche Änderungen in anderen Steuerbereichen damit ab 2024 einhergehen, insbesondere ob künftig noch die Möglichkeit besteht, Grundstücke grunderwerbsteuerfrei auf eine Personengesellschaft oder umgekehrt zu übertragen. Darüber hinaus sind im Gesellschaftsregister eingetragene GbRs unverzüglich zur Meldung ihrer wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister verpflichtet. Das führt dazu, dass gegebenenfalls Beteiligungsverhältnisse offenzulegen sind, die bisher nicht öffentlich waren, wie etwa Treuhandverhältnisse.

Fazit

Sofern Änderungen der Beteiligung einer GbR an anderen Gesellschaften, an Grundeigentum oder anderen eingetragenen Rechten erst ab dem 1. Januar 2024 vorgenommen werden sollten, ist die Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister erforderlich. Das könnte zum Jahresbeginn 2024 zu einem Antragsstau bei den Registergerichten kommen. Im Übrigen sollten die Gesellschaftsverträge von GbRs darauf geprüft werden, ob sie mit Eintritt der übrigen neuen Regelungen noch aktuell sind oder angepasst werden müssen. Beispielsweise wird die GbR bei Ausscheiden eines Gesellschafters nach den neuen Regelungen grundsätzlich fortgesetzt und nicht – wie bislang – aufgelöst. Ferner wird sich die Stimmkraft eines Gesellschafters und sein Anteil am Gewinn und Verlust künftig vorrangig nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen richten und nicht – wie bislang – nach Köpfen. Ein Großteil der gesetzlichen Regelungen kann im Gesellschaftsvertrag modifiziert werden.

Erstellt von Steuerberater und Rechtsanwalt Berthold Brombach von der Heisterborg Steuerberatungsgesellschaft in Stadtlohn

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