Beschleunigung der Außenprüfung
Außenprüfungen werden als Lohnsteuer-Außenprüfungen, Umsatzsteuer-Sonderprüfungen, Amts-Betriebsprüfungen sowie Groß- und Konzernbetriebsprüfungen durchgeführt. Die seit dem 1. Januar 2025 neu geltenden Vorschriften zielen darauf ab, die Außenprüfungen zu beschleunigen und effizienter zu gestalten. Für durch einen Steuerberater beratene Fälle wird bestimmt, dass die Prüfungsanordnung bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Steuerbescheid durch Bekanntgabe wirksam wurde, erlassen werden soll. Diese Vorschrift ist allerdings lediglich eine „Soll“-Bestimmung und erlaubt Abweichungen. Eine Prüfungsanordnung ist somit auch dann rechtmäßig, wenn diese Bekanntgabefrist nicht eingehalten wird. Ziel dieser Regelung ist eine möglichst zeitnahe Prüfung.
Mehr Kommunikation
Seit dem 1. Januar 2025 besteht außerdem die Möglichkeit, während einer laufenden Außenprüfung Teilabschlussbescheide für bereits ermittelte und abgegrenzte Besteuerungsgrundlagen zu erlassen. Dies soll das Prüfungsverfahren beschleunigen und die Rechtssicherheit für Steuerpflichtige erhöhen. Auch die Kommunikation zwischen Steuerpflichtigen und Betriebsprüfern soll sich dadurch intensivieren. Das soll durch Zwischengespräche unterstützt werden, in denen festgestellte Sachverhalte und deren mögliche steuerliche Auswirkungen zwischen dem Außenprüfer und dem Steuerpflichtigen besprochen werden. Gegenstand dieser Gespräche kann auch die Festlegung von Rahmenbedingungen für die Mitwirkung des Steuerpflichtigen in der Außenprüfung sein. Dabei kann auch eine Vereinbarung von Fristen für die Übermittlung von Unterlagen oder die Verständigung auf einen Prüfungsplan festgelegt werden.
Mitwirkungspflichten
Die Mitwirkung des Steuerpflichtigen kann durch ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen sichergestellt werden. Dadurch kann die Finanzverwaltung den Steuerpflichtigen nach Ablauf von sechs Monaten seit Bekanntgabe der Prüfungsanordnung ohne gesonderte Begründung in einem vollstreckbaren Verwaltungsakt zur Mitwirkung auffordern, wenn er seinen Mitwirkungspflichten im Rahmen der Außenprüfung zuvor nicht nachgekommen ist. Bei Nichterfüllung oder nicht hinreichender Erfüllung dieser Mitwirkungspflichten innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des qualifizierten Mitwirkungsverlangens drohen Sanktionen wie die Festsetzung eines Mitwirkungsverzögerungsgelds und zudem eines Zuschlags zum Mitwirkungsverzögerungsgeld von bis zu 3,75 Millionen Euro.
Sofern der Außenprüfer und der Steuerpflichtige bereits Rahmenbedingungen für die Außenprüfung vereinbart haben und der Steuerpflichtige diesen ordnungsgemäß nachkommt, darf ihm gegenüber kein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen erlassen werden. Dadurch soll der Anreiz, sich an die vereinbarten Mitwirkungspflichten zu halten, erhöht werden.
Berichtigungspflichten
Eine neue Berichtigungspflicht für Folgeänderungen verpflichtet Steuerpflichtige dazu, ihre bereits abgegebenen Steuererklärungen für Folgejahre anzupassen, wenn Prüfungsfeststellungen aus einer Außenprüfung bestandskräftig in Steuerbescheide umgesetzt wurden. Dadurch sollen bei später geprüften Unternehmen die Anschlussprüfungen beschleunigt werden, indem der Steuerpflichtige Folgeänderungen aus der abgeschlossenen Betriebsprüfung in den anschließend zu prüfenden Jahren nachzieht. Das bringt aber für die Steuerpflichtigen eine zusätzliche Arbeitsbelastung bei der Nachbereitung von Außenprüfungen mit sich.
Fazit
Die mit den zum 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Regelungen beabsichtigte Modernisierung und Beschleunigung der Außenprüfungen ist grundsätzlich zu begrüßen. Das gilt auch für die neue Regelung zur Vereinbarung von Zwischengesprächen, die jedoch leider im Ermessen der Finanzverwaltung liegt. Vor dem Hintergrund der Möglichkeit der Sanktionierung von unkooperativem Verhalten empfiehlt sich ein grundsätzlich kooperatives Verhalten gegenüber der Finanzverwaltung und eine gute Vorbereitung auf anstehende Betriebsprüfungen. Das sollte gut mit Ihrem Steuerberater abgestimmt werden.