Novellierung des Verpackungsgesetzes | Neue Meldepflichten fordern die Wirtschaft

Zum 1. Juli 2022 hat der Gesetzgeber eine erweiterte Registrierungspflicht für alle Verpackungsarten beschlossen. Seitdem dürfen verpackte Waren in Deutschland nur noch vertrieben werden, wenn der Hersteller im Verpackungsregister LUCID registriert ist. Diese Novelle soll für mehr Transparenz, Fairness und Wettbewerbsgleichheit im Markt des Verpackungsrecyclings sorgen − ein erster Schritt auf dem Weg zur fünfstufigen Abfallhierarchie. Was das für Hersteller und Händler bedeutet, erklärt Heiner Röttger, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Partner bei der Kanzlei HLB Schumacher in Münster, für Wirtschaft aktuell.

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Mit der Novellierung des Verpackungsgesetzes reagierte das Bundesumweltamt auf verschiedene irreversible Entwicklungen der vergangenen Jahre. Dazu gehören vor allem das erhebliche Wachstum des Onlinehandels und des To-go-Konsums während der Corona-Pandemie.
Da sich nun auch Erstinverkehrbringer von beispielsweise Transport- und Gewerbe- oder Industrieverpackungen registrieren müssen, wird die Anzahl der Betriebe, die eine Vollständigkeitserklärung abgeben und prüfen lassen müssen, vermutlich weiter steigen. Das betrifft Unternehmen, die jährlich mehr als 80 Tonnen Glas, 50 Tonnen Papier, Pappe, Karton oder 30 Tonnen Kunststoff und Metalle in Verkehr bringen. Bislang mussten sich Unternehmen nur registrieren, wenn sie Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht – also der Pflicht zur Anmeldung bei einem dualen System – mit Waren befüllen oder einführen. Zu diesen gehören unter anderem Verkaufs-, Um- und Versandverpackungen. Nun gibt es keine Ausnahmen mehr. Jedes Unternehmen, das in Deutschland erstmalig verpackte Ware vertreibt, muss im Verpackungsregister LUCID unter Angabe seiner Verpackungsarten registriert sein. Die Registrierungspflicht betrifft jetzt auch Mehrweg-, Transport- und pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen.
Das gilt auch für Unternehmen, die Serviceverpackungen erst in der Verkaufsstätte vor Ort mit Ware befüllen und an ihre Kunden abgeben. Ob Pizzakarton, Blumenpapier, Metzgerfolie oder To-go-Becher: Für jede Serviceverpackung muss eine Registrierung vorliegen – auch für Verpackungen, die der Händler bei seinem Lieferanten oder Großhändler gekauft und damit das Recycling bereits bezahlt hat.
Die gesetzlichen Änderungen betreffen auch den Onlinehandel. Dieser steht unter besonderer Beobachtung, denn es wird verstärkt kontrolliert, ob die Onlinehändler die verpackungsrechtlichen Pflichten erfüllen. Grundlage dafür ist die neue gesetzliche Kontrollpflicht für elektronische Marktplätze, die jetzt prüfen müssen, ob die auf ihren Plattformen präsenten Händler im Verpackungsregister LUCID registriert sind und ihre Systembeteiligungspflichten erfüllen. Können die Onlinehändler das nicht nachweisen, müssen ihnen die Marktplätze das Anbieten ihrer Waren verwehren. Das Gleiche gilt für Fulfillment-Dienstleister: Auch sie dürfen nur noch tätig werden, wenn die Auftraggeber ihrer Verantwortung nachgekommen sind. Die durch einen unabhängigen Dritten – in der Regel ein Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater, der im Register LUCID registriert sein muss – geprüfte Vollständigkeitserklärung muss bis zum 15. Mai des Folgejahres abgegeben werden, ansonsten drohen empfindliche Bußgelder. Gleiches droht bei einer fehlenden Registrierung von Unternehmen im Verpackungsregister.
Mit dem neuen Verpackungsgesetz und dem damit verbundenen Aufbau des digitalen Verpackungsregisters LUCID hat Deutschland internationale Maßstäbe gesetzt. Dass die neuen Regelungen mehr Wettbewerbsgleichheit bedeuten, zeigten die rapide ansteigenden Registrierungszahlen aus aller Welt im Verpackungsregister LUCID, wie die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister bestätigt. 

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