Wenn jemand im Ausland beschäftigt ist, wenden die Niederlande bislang entweder die Freistellungsmethode oder die Anrechnungsmethode an, um eine Doppelbesteuerung des ausländischen Einkommens zu vermeiden. Dabei spielt es eine Rolle, ob man die Einkünfte im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses (als Arbeitnehmer) erzielt, oder ob jemand ein Geschäftsführerhonorar erhält (als Geschäftsführer oder Aufsichtsratsmitglied).
ARBEITNEHMER
Bei Lohneinkünften von Arbeitnehmern gewähren die Niederlande eine Steuerbefreiung, wenn die Arbeit physisch in einem anderen Land verrichtet wurde und der Arbeitgeber in diesem Land ansässig ist.
GESCHÄFTSFÜHRER
Bei der Vergütung von Geschäftsführern ist die Situation anders. Vergütungen, die einer Person in der Eigenschaft als Geschäftsführer einer Gesellschaft gezahlt werden, müssen nach dem Steuerabkommen zwischen den Niederlanden und Deutschland in dem Land besteuert werden, in dem diese Gesellschaft ihren Sitz hat. Die Niederlande gewähren dann eine Steuerfreistellung, damit die Einkünfte nicht in den Niederlanden zusätzlich nochmal besteuert werden.
FREISTELLUNGSMETHODE
Zum 1. Januar 2023 lief in den Niederlanden die Möglichkeit aus, die internationale Doppelbesteuerung von Vorstands- und Aufsichtsratsvergütungen durch Anwendung der Freistellungsmethode anstelle der Anrechnungsmethode zu vermeiden. Diese Bewilligung stammte noch aus dem Jahr 2008 und bedeutete, dass die Vergütung ausländischer Geschäftsführer vollständig von der niederländischen Steuer befreit wurde.
Eine Anwendung der Steuerfreistellungsmethode war vorteilhaft, da die ausländischen Einkünfte vollständig von der niederländischen Besteuerung ausgenommen wurden. Die Anrechnungsmethode wird als weniger vorteilhaft angesehen, da nur die ausländische Steuer mit der niederländischen Steuer verrechnet werden kann. Das bedeutet, dass die ausländische Steuer von der niederländischen abgezogen wird, aber nicht das gesamte ausländische Einkommen von der niederländischen Steuer befreit ist. Somit werden seit dem 1. Januar 2023 Geschäftsführergehälter in den Niederlanden schwerer besteuert.
LÖSUNGEN
Für Einkünfte, die in einem Angestelltenverhältnis als Arbeitnehmer erzielt werden, darf nach wie vor die Freistellungsmethode in den Niederlanden angewendet werden. Es kann sich daher lohnen zu schauen, ob es möglich ist, Einkünfte aufzuteilen, oder ob das Geschäftsführergehalt herabgesetzt werden kann. Bei Aufteilung würde ein Teil der Einkünfte als Mitarbeitender und ein Teil der Einkünfte als Geschäftsführer erzielt werden. Die für die Arbeit als Arbeitnehmer erhaltene Vergütung fällt nicht unter den Doppelbesteuerungsartikel für Geschäftsführer, sondern unter den Artikel für „normale“ Arbeitnehmer. Eine sorgfältige Abstimmung mit einem deutschen Steuerberater ist wichtig.
EIN BEISPIEL
Ein Geschäftsführer verdient 100.000 Euro. Der Listenpreis seines Firmenwagens beträgt 50.000 Euro in Deutschland. In den Niederlanden beträgt der Listenpreis für den gleichen Firmenwagen 65.000 Euro. In Deutschland wird Steuerklasse III angewendet. Daraus ergibt sich folgende Aufstellung:
Niederlande | Deutschland | |
Geschäftsführergehalt | 100.000 Euro | 100.000 Euro |
Geldwerter Vorteil Firmenwagen | 14.300 Euro | 6.000 Euro |
Gesamtes Gehalt | 114.300 Euro | 106.000 Euro |
Lohnsteuer (Steuerklasse III) | 23.342 Euro | |
Einkommensteuer NL | 37.126 Euro | |
Freistellungsmethode | -37.126 Euro | |
Steuer Niederlande | – |
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Einkommensteuer NL | 37.126 Euro | |
Verrechnungsmethode | -23.342 Euro | |
Steuer Niederlande | 13.784 Euro |