Einkommensteuer | Gesetzesänderungen in den Niederlanden

Oldenzaal - Die Besteuerung von Vermögenswerten und Einkommen deutscher Arbeitnehmer und Geschäftsführer, die in den Niederlanden tätig sind, ist ein Dauerthema. Mariëlle Kisfeld-Mommer und Harold Oude Smeijers, beide Steuerberater der Kanzlei Moore MKW in Oldenzaal, nehmen die aktuellen Besteuerungsregeln und welche Änderungen sich bald ergeben könnten, für Wirtschaft aktuell unter die Lupe.

Anzeige

BOX III: AKTUELLE LAGE 
Mit dem Kerstarrest („Weihnachtsurteil“) vom 24. Dezember 2021 hatte der Oberste Gerichtshof in den Niederlanden entschieden, dass die niederländische Besteuerung von Ersparnissen und Kapitalanlagen gegen europäisches Recht verstößt. Als Folge dieses Urteils wurde die sogenannte Box-III-Regelung, die die Besteuerung von Einkünften aus Vermögen festlegt, angepasst. Folglich wird sich die Besteuerung des Box-III-Vermögens in den kommenden Jahren ändern. Eine Verfeinerung des Überbrückungsverfahrens in Box III soll sicherstellen, dass die berechnete Pauschalrendite besser mit der tatsächlich erzielten Rendite übereinstimmt. Das soll zukünftig zu einer gerechteren Besteuerung führen. 

Im Jahr 2024 gilt als Grundlage für die Box-III-Besteuerung in den Niederlanden eine tatsächliche Aufteilung zwischen Ersparnissen, sonstigen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten. Bei der vorläufigen Veranlagung 2024 werden fiktive Renditesätze verwendet, die der tatsächlichen Rendite der Einkünfte aus Box III nahekommen. Daher werden zwei verschiedene Prozentsätze für das Vermögen angesetzt: einer für Bankeinlagen (zurzeit 1,03 Prozent) und ein weiterer für Investitionen und sonstige Vermögenswerte (6,04 Prozent). Eventuelle Schulden dürfen gegen eine Rendite von zurzeit 2,47 Prozent in Abzug gebracht werden. Der Steuertarif liegt 2024 bei 36 Prozent.

Auch wenn eine Immobilie als Vermögensanlage nicht vermietet wird, kann es sein, dass hohe Einkommensteuern in Box III gezahlt werden müssen. Es ist ratsam, in diesem Fall Einspruch gegen den Steuerbescheid zu erheben – das gilt übrigens auch für die Jahre 2020, 2021 und 2022. 

BOX III: AUSBLICK 
Ab 2027 soll es eine neue Besteuerung für Box III geben. Die Hauptregel des Gesetzesvorschlages des neuen Tarifsystems sieht vor, dass die Besteuerung der in Box III aufgeführten Vermögenswerte auf der Grundlage des vom Steuerpflichtigen tatsächlich erzielten Ertrags erfolgt. Dieser tatsächliche Ertrag besteht dann aus dem direkten und indirekten Ertrag abzüglich der damit verbundenen Kosten. 

Die direkte Rendite kann als die in einem Jahr eingenommenen Mieten, Zinsen und Dividenden abzüglich der darauf lastenden Kosten, wie zum Beispiel Zinsen für eine in Box III aufgeführte Schuld, betrachtet werden. Bei einer vermieteten Immobilie, die beispielsweise durch einen Kredit finanziert wird, besteht die direkte Rendite aus den Mieteinnahmen abzüglich der gezahlten Zinsen. 

Bei der indirekten Rendite geht es um die Wertentwicklung der Vermögenswerte der Box III. In der Regel handelt es sich dabei sowohl um realisierte Wertentwicklungen (Verkaufsgewinn) als auch um die in einem Jahr nicht realisierten Wertentwicklungen. Die nicht realisierte Wertentwicklung in einem Jahr entspricht dem Verkehrswert der Box-III-Vermögenswerte am Ende des Kalenderjahres abzüglich des Wertes der Vermögenswerte zu Beginn des Kalenderjahres. Bei Immobilien findet die Besteuerung über den Wertzuwachs erst statt, wenn die Immobilie verkauft wird. Wer eine, in den Niederlanden, gelegene (Ferien-)Immobilie besitzt, muss damit rechnen, dass die Besteuerung der Immobilie nun höher ausfällt. Beachten Sie: Das niederländische Finanzamt erhebt in der Einkommensteuer hohe Zinsen, wenn Steuern zu spät gezahlt werden. Daher ist es wichtig, prüfen zu lassen, ob man einen vorläufigen Steuerbescheid für 2023 und 2024 beantragen sollte, damit hohe Zinsen vermieden werden. 

Der bisherige Steuerfreibetrag wird durch ein steuerfreies Einkommen ersetzt, dessen Höhe noch festgelegt wird.  

GESCHÄFTSFÜHRER-GEHÄLTER EINER NIEDERLÄNDISCHEN BV 
Vergütungen, die an Geschäftsführer einer Gesellschaft gezahlt werden, müssen nach dem Steuerabkommen zwischen den Niederlanden und Deutschland in dem Land besteuert werden, in dem diese Gesellschaft ihren Sitz hat. Das hat zur Folge, dass Vergütungen für einen in Deutschland wohnhaften Geschäftsführer einer niederländischen BV in den Niederlanden besteuert werden müssen.  

Viele Geschäftsführer gehen davon aus, dass diese Einkünfte in Deutschland steuerbefreit sind. Anstatt der Freistellungsmethode muss aber die Anrechnungsmethode in Deutschland angewendet werden. Diese Methode ist weniger vorteilhaft, da nun die niederländische Steuer mit der deutschen Steuer verrechnet und nicht komplett freigestellt wird. Das bedeutet, dass die niederländische Steuer von der deutschen Steuer abgezogen wird, aber nicht das gesamte niederländische Einkommen von der deutschen Steuer befreit ist.  

Für Einkünfte, die in einem Angestelltenverhältnis als Arbeitnehmer erzielt werden, darf nach wie vor die Freistellungsmethode in Deutschland angewendet werden. Die Freistellungsmethode ist, wie bereits erwähnt, günstiger.  

LÖSUNG: EINKÜNFTE AUFTEILE
Es kann sich lohnen zu schauen, ob es möglich ist, Geschäftsführereinkünfte aufzuteilen, oder ob ein Geschäftsführergehalt herabgesetzt werden kann. Bei Aufteilung würde ein Teil der Einkünfte als Mitarbeiter erzielt und ein Teil der Einkünfte als Geschäftsführer. Die für die Arbeit als Arbeitnehmer erhaltene Vergütung fällt nicht unter den Doppelbesteuerungsartikel für Geschäftsführer, sondern unter den Artikel für „normale“ Arbeitnehmer. Eine sorgfältige Abstimmung mit einem deutschen Steuerberater ist hierbei ratsam.

Artikel teilen